Wohnungsmarktpolitik in Soest und Bad Sassendorf zeigt erste Erfolge

25.04.2019

Ab dem 1. Juni 2019 wird es für Soest und Bad Sassendorf keine Kappungsgrenzen-Verordnung mehr geben
 

Der heimische CDU-Landtagsabgeordnete Heinrich Frieling erklärt dazu: „Dies ist ein erstes Zeichen für eine Entspannung der Wohnungsmarktsituation vor Ort und eine Bestätigung für die landespolitischen und kommunalen Anstrengungen zur Schaffung von Wohnraum. Als CDU arbeiten wir auf allen Ebenen weiter daran, dass ausreichend bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann. Für uns ist ganz klar: Der Schlüssel dafür liegt in einer Stärkung des Wohnungsbaus auf allen Ebenen und nicht in einer stärkeren Regulierung. Denn nur ein größeres Angebot an geeigneten Wohnungen kann mittel- und langfristig den Wohnungsmarkt stabilisieren. Dass die Kappungsgrenzen-Verordnung als Investitionshemmnis nun für Soest und Bad Sassendorf als einzige im Regierungsbezirk Arnsberg betroffene Kommunen wegfällt, ist eine gute Nachricht für den Kreis Soest.“

Frieling weist darüber hinaus auch auf weitere Maßnahmen der Landesregierung zur öffentlichen Wohnraumförderung hin: „Mit 1,278 Milliarden Euro steht durch Beschluss der CDU-/FDP-Koalition in ganz Nordrhein-Westfalen 2019 so viel Geld für die öffentliche Wohnraumförderung bereit, wie noch nie in einem einzelnen Jahr zuvor. Allein auf den Kreis Soest entfallen so 8.100.000 Euro Förderung für den Mietwohnungsbau, 900.000 Euro die Eigentumsförderung und 1.550.000 Euro die Modernisierungsförderung.“

Hintergrund:

Die Kappungsgrenzen-Verordnung wird für Soest und Bad Sassendorf aufgehoben, nachdem die Landesregierung für alle 396 Kommunen in Nordrhein-Westfalen hat prüfen lassen, ob eine Anspannung der Wohnungsmärkte derart besteht, dass der Erlass einer neuen Kappungsgrenzen-Verordnung gerechtfertigt ist. Der aktuell bis zum 31. Mai 2019 gültigen Kappungsgrenzen-Verordnung sind derzeit 59 Städte und Gemeinden unterworfen, im Regierungsbezirk Arnsberg nur die beiden Kommunen im Kreis Soest. Nach dem nun vorliegenden Verordnungs-Entwurf gibt es in 30 bisher einbezogenen Städte keinen Bedarf mehr für eine neue Kappungsgrenzen-Verordnung. Durch die Verordnung haben die Länder die Möglichkeit, die maximale Erhöhung der Miete abzusenken. Nach § 558 BGB kann in Bestandsmietverhältnissen die Miete um bis zu 20 % innerhalb von 3 Jahren bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden (Kappungsgrenze). Wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil gefährdet ist, kann die Kappungsgrenze durch entsprechende Landesverordnung auf 15 % abgesenkt werden.